Traité de non-agression entre l'Allemagne et la Lettonie du 07.06.39
Der Präsident der Republik Lettland und der Deutsche
Reichskanzler,
fest entschlossen, den Frieden zwischen Lettland und Deutschland unter allen
Umständen aufrechtzuerhalten,
sind übereingekommen, diesen Entschluss durch einen Staatsvertrag zu
bekräftigen, und haben zu Bevollmächtigten erkannt:
Der Präsident der Republik Lettland
den Minister für auswärtige Angelegenheiten Herrn Vilhelms MUNTERS
der Deutsche Reichskanzler
den Reichsminister für Auswärtigen Herrn Joachim von Ribbentrop
die nach Austauch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Artikel. 1
Die Republik Lettland und das Deutsche Reich werden in keinen Falle zum Kriege oder
ein anderen Art von Gewaltanwendung gegeneinander schreiten.
Falls es von seiten ein dritten Macht zu einer Aktion der im Absatz 1 bezeichneten
Art gegen einen der vertragsschliessenden Teile kommen sollte, wird der andere
vertragschliessende Teil eine solche Aktion in keiner Weise unterstützen.
Artikel. 2
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als
möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt von
da an für ein Zeit von zehn Jahren. Falls der Vertrag nicht spätestens ein
Jahr vor Ablauf dieser Frist von einem der vertragsschliessenden Teile gekündigt
wird, verlängert sich seine Geltungsdauer un weitere zehn Jahre. Das gleiche gilt
für die folgenden Zeitperioden.
Der Vertrag bleibt jedoch nicht länger in Kraft als der Heute unterzeichnete
entsprechende Vertrag zwischen Deutschland und Estland. Sollte der Vertrag aus diesem
Grunde vor dem sich aus Absatz 2 ergebenden Zeitpunkt ausser Kraft treten, so werden
die Lettische Regierung und die Deutsche Regierung auf Wünsch eines Teiles
unverzüglich in Verhandlungen über die Erneuerung des Vertrages eintreten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigen diesen Vertrag
unterzeichnet.
Ausgefertigt in doppeler Urschrift, in lettischer und deutscher Sprache, in Berlin
am 7. Juni 1939.
V.Munters
J.Ribbentrop
Zeichnungsprotokoll
Bei der heutigen Unterzeichnung des lettisch-deutschen Vertrags ist das
Einverständnisbeider Teile über das folgendes festgestellt worden:
Eine Unterstützung durch den nicht am Konflikt beteiligten vertragschliessenden
Teil im Sinne des Artikels.1 Absatz. 2 des Vertrags liegt nicht vor, wenn das Verhalten
dieses Teiles mit den allgemeninen Regeln der Neutralität im Einklang steht. Es ist
daher nicht als unzulässige Unterstützung anzusehen, wenn zwischen dem nicht
an dem Konflikt beteiligten vertragschliessenden Teil und der dritten Macht der normale
Warenaustausch und Warentransit fortgesetzt wird.
Berlin, dem 7. Juni 1939.
V.Munters
J.Ribbentrop
Quelle:
Janis Dagis, Prezidents Karlis Ulmanis vol.III., Ed.Latvijas
Universitate 1990, p.526 facsimilé bilingue
Commentaires:
Ce traité de non agression fut violé 3 mois plus tard par le
Traité Ribbentrop-Molotov.
, Suisse Romande, 25 mai 2001,
Mise à jour: 25 mai 2001
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