Vertrag über die Umsiedlung lettischer Bürger deutscher
Volkszugehörigkeit in das Deutsche Reich. 30.Oktober 1939
(français)
Die Deutsche Reichsregierung,
geleitet von dem Wunsch, die deutschen Volkszugehörigen auf dem Gebiet
des Reichs zu sammeln, und
die Lettische Regierung,
die ihre Zustimmung zu der Umsiedlung lettischer Bürger deutscher
Volkszugehörigkeit gibt,
haben beschlossen:
a) diese Umsiedlung als einen einmaligen Vorgang durchruführen, womit
die deutsche Volksgruppe aus dem lettischen Staatsverband ausscheidet;
b) alle damit zusammenhängenden Fragen durch einen Vertrag
endgültig zu regeln, wobei eine möglichst reibungslose Abwicklung
der in Lettland zurückgelassenen Vermögenswerte der Umsiedier zu
gewährleisten und gleichzeitig eine Schädigung der lettischen
Volks- und Staatswirtschaft tunlichst zu vermeiden ist,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt
die Deutsche Reichsregierung:
den ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
Herrn Ulrich von Kotze,
die Lettische Regierung:
den Justizminister Herrn Hermanis Apsits,
welche nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgende Bestiminungen vereinbart haben:
Artikel l.
Die Lettische Regierung verpflichtet sich, diejenigen lettischen
Staatsangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit aus der lettischen
Staatsangehörigkeit zu entlassen, welche bis zum l5. Dezember l939
freiwillig ihren Entschluss bekunden, für alle Zeiten aus der
lettischen Staatsangehörigkeit auszuscheiden und ihren ständigen
Wohnsitz in Lettland zu verlassen.
Die Deutsche Reichsregierung verpflichtet sich, die vorgenannten Personen
nach ibrer Entlassung aus der lettischen Staatsangehörigkeit mit dein
Ziel der Einbürgerung in das Deutsche Reich aufzunehmen.
Artikel II.
Die Entlassung kann jeder deutsche Volkszugehörige beantragen, der das
l6. Lebensjahr vollendet hat.
Eheleute entscheiden frel je für sich.
Für Kinder unter l6 Jabren und bevormundete Personen handelt deren
gesetzlicher Vertreter. Er kann für sie auch eine andere
Staatsangehörigkeit wählen ais für sich selbst.
Der Antrag auf Entlassung kann nicht zurückgenommen werden.
Artikel III.
Die lettische Entlassungsbehörde stellt den Umsiedlern eine
Entlassungsurkunde aus welche gleichzeitig als Ausreiseausweis gilt.
Mit der Aushändigung dieser Urkunde erlischt die lettische
Staatsangehörigkeit und entsteht die in Artikel I Abs.2 genannte
Verpflichtung der Deutschen Reichsregierung hinsichtlich der in der Urkunde
genannten Personen.
Artikel IV.
Die Umsiedler müssen Lettland nach Empfang der Entlassungsurkunde
bis zum l5. Dezember l939. verlassen. Die Deutsche Reichsregierung sorgt
für die Ausreisemöglichkeit und trägt alle damit verbundenen
Kosten, soweit sie nicht den Umsiedlern zur Last fallen.
Die Lettische Regierung verpflichtet sich, den Umsiedlern keine Hindernisse
zu bereiten und bei der Abwanderung behilfisch zu sein.
Artikel V.
Die in d!esem Vertrage vorgesehenen Mitteilungen und Eingaben
hezüglich der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit sind von
Stempel- und Kanzleigebühren befreit.
Artikel VI.
Die Lettische Regierung betraut eine besondere Behörde mit der
Regelung der vermögensrechtlichen Aufgaben, die sich für sie aus
der Umsiedlung ergeben.
Deutscherseits wird zu diesem Zweck in Lettland eine Umsiedlung-Treuhand-
Aktiengesellschaft (im nachstehenden UTAG genannt) errichtei, die
den lettischen Gesetzen über Aktiengesellschafen mit denjenigen
Ausnahmen unterliegt, die im Zusatzprotokoll festgelegt sind.
Artikel VII.
Grundsätzlich können die Umsiedler ihr gesamtes bewegliches
Eigentum bei der Umsiedlung mitnehmen oder nachdem es in Zollverwahrung
gegehen ist bis zum l5.März l940 ausführen lassen.
Insoweit die Umsiedler kein bewegliches Eigentum mitnehmen oder
ausführen lassen, sind sie befugt, dieses Eigentum vor ihrer Abreise
selbst zu veräusssern.
Von der Mitnahme und späteren Ausfuhr: beweglichen Eigentums sind
diejenigen Gegenstände ausgenommen, für die dies in dem
Zusatzprotokoll vorgesehen ist. Nur diese Gegenstände dürfen
bis l5. Mai l940 durch die UTAG veräussert werden.
Die Veräusserungsfrist bis zuir l5. Mai l940 findet auf Wertpapiere
keine Anwendung.
Artikel VIII.
Mit dem Tage der Ausreise übernimmt die Lettische Regierung die Obhut
über den von den Umsiedlern unveräussert zurückgelassenen
Grundbesitz. Die UTAG, die laut diesem Vertrage als ausschliessliche
Vertreterin der abgewanderten Urnsiedler in allen ihren
vermögensrechtlichen Angelegenheiten glit, übernimmt mit
demselben Tage die ausschliessliche Verwaltung dieses Grundbesitzes und
die Verfügung darüber gemäss den Bestimmungen dieses
Vertrages.
Artikel IX.
Der in Lettland zurückgelassene städtische Grundbesitz der
Umsiedler wird an Hand von Verzeichnissen ermittelt. Diese Grundbesitz kann
die UTAG bis zum 3l.Dezeniber l94l selbst verüssern.
Die beiden Regierungen werden in der Zeitspanne zwischen dem 30.Juni und
dem 3l. Dezember l94l eine Regelung über die Liquidation des zum
3l.Dezember l94l etwa noch nicht veräusserten Grundbesitzes treffen.
Dabei wird von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass am 3l.Dezember l94l
die lettische Behörde oder von derselben zu benennende Stellen den
gesamten unveräussert gebliebenen städtischen Grundbesitz gegen
Ubergabe von Sehuldverschreibungen an die UTAG zur freien Verfügung
übbernehmen, wobei dessen Bewertung nach Massgabe gemeinsam
festzusetzender Grundlagen statthindet.
Artikel X.
Der in Lettland zurückgelassene ländliche Grundbesitz der
Umsiedler wird an Hand von Verzeichnissen ermittelt. Bis zum 3l. Januar
l940 stellen die lettische Behörde und die UTAG gemeinsam an Hand der
Verzeichnisse den Wert des zurückgelassenen Grundbesitzes fest. Die
Feststellung erfolgt gemäss den besonders vereinbarten Richtlinien.
Kommt zwischen der lettischen Behörde und der UTAG eine Einigung
über den Wert des einen oder anderen Objekts nicht zustande, so soll
die Einigung durch die beiden Regierungen heibeigeführt werden.
Bei der Bewertung des ländlichen Grundbesitzes muss der Wert der im
Grurpdbuch eingetragenen Belastungen in Abzug gebracht werden, soweit
letztere die Bewertung nicht übersteigen.
Artikel XI.
Entsprechend dem festgestellten Gesamt wert des ländichen
Grundbesitzes übergibt die lettische BehörIe der UTAG
Schuldverschreihungen mit dein Ausstellungsdatum des 3l. Januar l940.
Gegen Ubergabe dieser Schuldverschreibungen überlässt die UTAG
den gesamten Grundbesitz der lettischen Behörde oder den von dieser
benennenden Stellen zur freien Verfügung.
Die im Grundbuch eingetragenen Belastungen gehen auf die lettisclie
Behörde nur insoweit über, als deren Wert die Bewertung des
Grundbesitzes nicht übersteigt.
Artikel XII.
Die Industrie- und Handelsunternehmen der Umsiedler werden von beiden
Regierungen gemeinsam an Hand von Verzeichnissen ermittelt. Von den so
ermittelten Unternehmen werden durch gemeinsame Beschlussfassung der beiden
Regierungen diejenigen Unternehmen ausgesoodert, welche für die
deutsch-lettischen Handelsbeziehungen wchtig sind. Diese Untemehmen
unterliegen einer Sonderregelung, die zwischen den beiden Regierungen
Vereinbart wird. Uber die übrigen Unternehmen entscheidet die
Lettische Regierung. Die Möglichkeit privater Vereinbarungen wird
hierdurch nicht berührt. Soweit die Lettische Regierung auf
Liquidation erkennt, erfolgt diese durch den Eigentümer oder die UTAG
gemäss den allgemeinen Bestimrnungen der lettichen Gesetzgebung.
Artikel XIII.
Der Grundbesitz der Kirchen-Gemeinden, der nicht Gewinn bezweckenden
Vereine und Verbände und anderer derartiger Organisationen wird nach
lettischem Gesetz liquidiert.
Auf das bewegliche Eigentum dieser Organisationen finden die
Bestimmungen dieses Vertrages über des bewegliche Eigentum
natürlicher Personen sinngemäss Anwendung.
Die zur Ausfuhr nicht genehmigten Kulturwerte gehen ohne Entschädigung
in das Eigentum des Lettischen Staates über.
Artikel XIV.
Als Wohnsitz eines Uumsiedlers gilt in allen privatrechtlichen und
prozessualen Fragen der letzte Wohnsitz in Lettland, in Zweilefslalle die
Hauptstadt Riga.
Artikel XV.
Die UTAG trägt mit dem Von ihr verwalteten Vermögen sowie mit dem
erlösten Gegenwert desselben die Gesamthaftung für alle noch
nicht befriedigten Forderungen des Lettischen Staates, der
Selbstverwaltungen und aller übrigen juristischen und
natürlichen Personen gegen jeden Umsiedler, soweit nicht
Insolvenzfälle vorliegen.
In erster Linie müssen diejenigen Forderungen befriedigt werden, die
in Lettand entstanden sind.
Bei fiskalischen Forderungen des Staates und der Selbstvervaltungen steht
dem Schulner das Beschwerderecht zu. Alle übrigen Forderungen werden
von einier paritätisch zusammengesetzen deutsch-lettischen Kommission
auf ihre Berechtigung geprüft und anerkannt oder ab gewiesen.
Forderungen, die in Raten zahibar und bei der Liquidation der UTAG noch
nicht befriedigt sind. müssen unter Berücksihtigung eines
Zeitraums von höchstens zehn Jahren befriedigt oder sichergestellt
werden.
Artikel XVI.
Die UTAG wird der lettischen Behörde spätestens bis rum 3l.Mai
l940 Aufstellungen aller vor der Abreise nicht befriedigten Forderungen
und Vertragsrechte der Umsiedler übermitteln. Für die nicht
rechtzeitig mitgeteilten Forderungen und Vertragsrechte haben die
vermögensrechtichen Bestimmungen dieses Vertrages keine Geltung.
Artikel XVII.
Sämtliche Barbeträge und Guthaben. die nach den Bestimmungen
dieses Vertrages angesammelt werden, sind auf ein dafür bestimmtes
Konto bei der Latvijas Banka einzuzahlen oder zu überführen.
Dieses Konto wird nach Errichtung der UTAG von dieser übernommen.
Auszahlungen aus diesem Konto dürfen nur innerhalb Lettlands geleistet
werden und nur soweit sie im Rahmen der Umsiedlungsaktion erforderlich
sind. Etwa nötige Genehmigungen sind einzuholen.
Wertpapiere sind entsprechend in das Depot der U'TAG bei der Latvijas Banka
zu überführen; sie können soweit tunlich in Barguthaben
verwandelt werden.
Auf Antrag der UTAG werden tiber diejenigen auf dem Konto stehenden
Beträge, deren sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht
bedarf, von der Latvijas Banka Schuldverschreibungen mit dem
Ausstellungsdatum des dem Antrage nachfolgenden Vierteljahrsersten
ausgestellt und der UTAG übermittelt.
Die Deutsche Verrechnungskasse und die Latvijas Banka werden die zur
technischen Durchfühung der Transferierung erforderliche
Einzelvereinbarung treffen.
Artikel XVIII.
Der Transfer der auf dem Sonderkonto bei der Latvijas Banka angesammelten
Vermögenswerte erfolgt gründsätzlich im Wege
zusätzlicher Ausfuhr lettischer Waren nach Deutschland.
Die Deutsche Reichsregierung erklärt sich grundsätzlich bereit,
über andere ihr von der Lettischen Regierung vorgeschlagene
Transfermöglichkeiten zu verhandeln und selbst Vorsehläge zu
machen.
Bis zur endgültigen Regelung der Transferfrage gilt die
vorläufige Transfervereinbarung.
Artikel XIX.
Die Lettische Regierung trägt keine Verantwortung fur Velüste,
die den Umsiedlern im Zusammenhang mit der Rückwanderung der deutschen
Volksgruppe entstehen könnten.
Artikel XX.
Die Bestimmungen dieses Vertrages finden sinngemäss auch auf
diejenigen deutschen Reichsangehörigen Anwendung, die in Zuge der in
diesem Vertrage vorgesehenen Umsiedlung nach Deutschland abreisen.
Artikel XXI.
Soweit in diesem Vertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, finden die
allgerneinen lettischen Gesetzesbestimmungen Anwendung.
Artikel XXII.
Genauere Bestimmungen über einzelne Fragen sehen die
Vertragschliessenden Regierungen in einem Zusatprotokoll vor, das diesem
Vertrage angegliedert ist und gleichzeitig mit ihm unterzeichnet wird.
Artikel XXIII.
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Urkunden darüber sollen sobald
als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikations-Urkunden in Kraft.
Die Vertragschliessenden Teile haben sich geeinigt, die Bestimmungen dieses
Vertrages von Tage der Unterzeichnung ab vorläufig anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag
eigenhändig unterzeichnet.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und lettischer Sprache.
Riga, den 30. Oktober 1939.
R. A p s i t s.
U. von K o t z e.
Quelle:
Janis Dagis, Prezidents Karlis Ulmanis III., Ed.Latvijas
Universitate 1990, p.529 facsimilé bilingue du "Likumu un Ministru
kabineta noteikumu krajums" du 8 novembre 1939.
Commentaires:
Cet accord est la formalisation en Lettonie du
Protocole confidentiel du 28 septembre
1939 annexé au Traité Germano-Soviétique de
délimitation et d'amitié du 28 septembre 1939.
, Suisse Romande, 8 décembre 1997
Mise à jour: 22 f�vrier 2001
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