Anordnung zur Übernahme der Verwaltung durch den Reichskommissar für das Ostland
den 18. August 1941.
Anordnung zur Übernahme der Verwaltung durch den Reichskommissar für das Ostland
den 18. August 1941
§ 1.
Mit der Übernahme der Zivilverwaltung ist die vollziehende Gewalt auf den
“Reichskommissar für das Ostland" übergegangen.
Die Ausübung der militärischen Hoheitsrechte und Befugnisse hat der Führer dem
"Wehrbachtbefehlshaber Ostland" übertragen, dessen Befugnisse durch diese Anordnung
nicht betroffen werden.
§ 2.
Anordnungen an die Zivithevölkerung in dem vom Reichskomrnissar für das Ostland
verwalteten Gebieten ergehen durch die Dienststellen der deutschen Zivilverwaltung.
Die Zuständigkeit der Dienststellen des Wehrmachtbefehlshabers Ostland zur
Inanspruchnahme von Leistungen für die Aufgaben der Reichsverteidigung bleibt
hierdurch unberürt.
§ 3.
Dienststellen der deutschen Zivilverwaltung sind:
der Reichskommissar fùr das Ostland,
die Generalkommissare,
die Hauptkommissare und
die Gebietskornmissare.
§ 4.
Die deutsche Zivilverwaltung übernimmt das gesamte, in den vom Reichskommissar für
das Ostland verwalteten Gebieten belegene bewegliche und unbewegliche Vermögen der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, ihrer Gliedstaaten, öffentlichen
Körperschaften, Verbände und Zusammenschlüsse einschlieslich aller Forderungen,
Beteiligungen, Rechte und Intressen aller Art nacli dem Stande von 20. Juni 1941
nach Massgabe näherer Bestimmungen.
Nach dem 20. Juni 1941 vorgenommene Verfügungen, Veränderungen und Besitzeinweisungen
sind unrechtmàssig, wenn sie nicht durch deutsche Diensstellen erfolgt sind. Bereits
getroffene Massnahmen deutscher Dienststellen bleiben widerruflich in Kraft.
Die Neuregelung der Eigentums- und Besitzverhältnisse bleibt vorbehalten.
Über das Vermögen der sowjett-ussischeen Wehrmacht hat die deutsche Wehr maclit die
Verfiügungsgewalt.
§ 5.
Die Amtssprache im Reichskommissariat Ostland ist deutsch.
In jedem Generalbezirk ist die Landessprache zugelassen.
§ 6.
Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. (V.B. 1941/1.)
Kauen, den 18. August 1941.
Der Reichskommissar für das Ostland
LOHSE.
Source:
cité p.363 dansLatviesu karavirs otrà pasaules kara laikà, tome 2, Daugavas Vanagi 1972
Commentaires:
, Suisse Romande, 02 mars 2001,
Mise à jour: 02 mars 2001
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