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Anordnung zur Übernahme der Verwaltung durch den Reichskommissar für das Ostland den 18. August 1941.


Anordnung zur Übernahme der Verwaltung durch den Reichskommissar für das Ostland den 18. August 1941

§ 1.
Mit der Übernahme der Zivilverwaltung ist die vollziehende Gewalt auf den “Reichskommissar für das Ostland" übergegangen.

Die Ausübung der militärischen Hoheitsrechte und Befugnisse hat der Führer dem "Wehrbachtbefehlshaber Ostland" übertragen, dessen Befugnisse durch diese Anordnung nicht betroffen werden.

§ 2.
Anordnungen an die Zivithevölkerung in dem vom Reichskomrnissar für das Ostland verwalteten Gebieten ergehen durch die Dienststellen der deutschen Zivilverwaltung.

Die Zuständigkeit der Dienststellen des Wehrmachtbefehlshabers Ostland zur Inanspruchnahme von Leistungen für die Aufgaben der Reichsverteidigung bleibt hierdurch unberürt.

§ 3.
Dienststellen der deutschen Zivilverwaltung sind: der Reichskommissar fùr das Ostland, die Generalkommissare, die Hauptkommissare und die Gebietskornmissare.

§ 4.
Die deutsche Zivilverwaltung übernimmt das gesamte, in den vom Reichskommissar für das Ostland verwalteten Gebieten belegene bewegliche und unbewegliche Vermögen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, ihrer Gliedstaaten, öffentlichen Körperschaften, Verbände und Zusammenschlüsse einschlieslich aller Forderungen, Beteiligungen, Rechte und Intressen aller Art nacli dem Stande von 20. Juni 1941 nach Massgabe näherer Bestimmungen.

Nach dem 20. Juni 1941 vorgenommene Verfügungen, Veränderungen und Besitzeinweisungen sind unrechtmàssig, wenn sie nicht durch deutsche Diensstellen erfolgt sind. Bereits getroffene Massnahmen deutscher Dienststellen bleiben widerruflich in Kraft.

Die Neuregelung der Eigentums- und Besitzverhältnisse bleibt vorbehalten. Über das Vermögen der sowjett-ussischeen Wehrmacht hat die deutsche Wehr maclit die Verfiügungsgewalt.

§ 5.
Die Amtssprache im Reichskommissariat Ostland ist deutsch.

In jedem Generalbezirk ist die Landessprache zugelassen.

§ 6.
Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. (V.B. 1941/1.)
Kauen, den 18. August 1941.

Der Reichskommissar für das Ostland
LOHSE.

Source:
cité p.363 dansLatviesu karavirs otrà pasaules kara laikà, tome 2, Daugavas Vanagi 1972


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, Suisse Romande, 02 mars 2001, Mise à jour: 02 mars 2001
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